Rechtsprechung
   BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 94/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4307
BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 94/96 (https://dejure.org/1997,4307)
BSG, Entscheidung vom 05.11.1997 - 6 RKa 94/96 (https://dejure.org/1997,4307)
BSG, Entscheidung vom 05. November 1997 - 6 RKa 94/96 (https://dejure.org/1997,4307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhausträger - Krankenhaus - Zulassung - Ermächtigungen - Teilnahme - Ambulante Versorgung - Fachrichtungen - Fachärzte - Fachambulanz - Dispensaireauftrag

  • Judicialis

    SGB V § 311 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 311 Abs. 2 S. 1
    Teilnahme von Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93

    Gesundheitseinrichtungen - Zulassung - Fachambulanzen

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 94/96
    Die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 30. November 1994, daß unselbständige Abteilungen von Krankenhäusern von der gesetzlichen Zulassung ausgenommen seien (BSGE 75, 226, 228 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19), bezögen sich nur auf die "ärztlich geleiteten Gesundheitseinrichtungen", nicht auch auf "Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag".

    Ebenfalls zutreffend hat das LSG die Anfechtungsklage als die richtige Klageart angesehen (insoweit ebenso - betr Klage des Krankenhausträgers gegen den Berufungsausschuß - BSGE 74, 64, 65 f = SozR 3-2500 § 311 Nr. 2 S 11; BSGE 75, 226, 227 = SozR aaO Nr. 3 S 17).

    Der Senat hat zwar zu § 311 Abs. 2 SGB V idF des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II 898, 1049 f) entschieden, daß sich die gesetzliche Zulassung ärztlich geleiteter Gesundheitseinrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf ambulant behandelnde Abteilungen von Krankenhäusern nur bezieht, wenn sie gegenüber dem Krankenhaus in der Weise verselbständigt sind, daß sie eine eigenständige Organisationseinheit mit eigener Verwaltung, eigenem Haushalts- und Stellenplan sowie einem hauptamtlichen ärztlichen Leiter und hauptamtlich tätigen Ärzten bilden (Urteil vom 30. November 1994 - BSGE 75, 226, 229 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19).

    Deshalb ist zu ermitteln, in welchem Umfang bis zum Stichtag am 1. Oktober 1992 ambulante Tätigkeiten durch die Fachambulanz - im Sinne des Bestandsschutzes nach § 311 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V - ausgeführt wurden (vgl BSGE 75, 226, 231 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 22).

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 7/92

    Ehemalige DDR - Fachambulanz - Krankenhaus - Kirchliche Trägerschaft

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 94/96
    Ebenfalls zutreffend hat das LSG die Anfechtungsklage als die richtige Klageart angesehen (insoweit ebenso - betr Klage des Krankenhausträgers gegen den Berufungsausschuß - BSGE 74, 64, 65 f = SozR 3-2500 § 311 Nr. 2 S 11; BSGE 75, 226, 227 = SozR aaO Nr. 3 S 17).
  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 60/96

    Voraussetzungen des Status einer kirchlichen Fachambulanz

    Auszug aus BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 94/96
    Der Senat hat bereits auf die insoweit privilegierten Einrichtungen der kirchlichen Fachambulanzen hingewiesen, bei denen von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 311 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2 SGB V idF des GSG eine solche Verselbständigung nicht zu fordern ist (vgl nunmehr: Urteil des Senats vom 5. November 1997 - 6 RKa 60/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine

    Während die ambulante Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung überwiegend durch niedergelassene Ärzte sichergestellt wurde, waren dafür in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überwiegend ärztlich geleitete Einrichtungen insbesondere in Gestalt von Polikliniken und Ambulatorien (vgl DDR-Handbuch, 3. Aufl 1985, Band 1 S 557, 560) daneben aber auch Abteilungen von Krankenhäusern zuständig, die als Krankenhausambulanz, Fachambulanz (BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 S 44; SozR 4-2500 § 311 Nr. 1 RdNr 15, 18, 22; BSGE 75, 226, 230 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 21) oder auch als Krankenhausfachambulanz (vgl BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229; vgl Wasem, Vom staatlichen zum kassenärztlichen System: eine Untersuchung des Transformationsprozesses der ambulanten ärztlichen Versorgung in Ostdeutschland, 1997, S 83 ff, 99, 203, 251) bezeichnet wurden.

    Im Unterschied zu Polikliniken und Ambulatorien, die zwar vielfach mit Krankenhäusern institutionell und organisatorisch verbunden waren, aber selbstständige Organisationseinheiten bildeten, waren die Fachambulanzen bzw Krankenhausfachambulanzen den ehemals staatlichen Krankenhäusern in der DDR unmittelbar angegliedert (vgl BSGE 75, 226, 229 f = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 20; BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229) .

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 1/97

    Anerkennung kompensierender Einsparungen bei der vertragsärztlichen

    Im sog direkten Anwendungsbereich gilt diese Bestimmung im Kassen(Vertrags)arztrecht (vgl zB Senats-Urteile vom 14. Mai 1997 - 6 RKa 25/96 S 7 f - und vom 5. November 1997 - 6 RKa 94/96 S 5).
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 43/98 R

    Zulassung einer Fachambulanz mit Dispensaireauftrag an einer Hochschulklinik zur

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag - ebenso wie für kirchliche Fachambulanzen - deren Selbständigkeit nicht erforderlich (BSG MedR 1998, 227, 229 und BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 5 S 35, jeweils mit Hinweis auf den Unterschied zu ärztlich geleiteten Gesundheitseinrichtungen iS des § 311 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V: BSGE 75, 226, 229-231 = SozR aaO Nr. 3 S 19-21).

    Eine rheumatologische Fachambulanz mit Dispensaireauftrag kann auch gegeben sein, wenn sie sich nicht mit degenerativ-rheumatischen Krankheiten befaßt, sondern nur einen Schwerpunkt im Bereich der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen hat, sich insoweit aber in dem für eine Dispensaireeinrichtung erforderlichem Maße der Vorsorge, Behandlung und Nachsorge widmet (vgl hierzu BSG MedR 1998, 227, 228 f).

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 6/12 R

    Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - Fachambulanz mit Dispensaireauftrag

    Bei den Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V handelt es sich um im Beitrittsgebiet bestehende ärztlich geleitete Gesundheitseinrichtungen sowie um bestimmte Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag, die - soweit sie am 1.10.1992 noch bestanden - gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) zur Sicherstellung der Versorgung kraft Gesetzes zur ambulanten Versorgung zugelassen waren (siehe hierzu BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - Juris RdNr 15 ff = MedR 1998, 227 ff = USK 97139; BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 S 44) .
  • LSG Berlin, 01.10.2003 - L 7 KA 88/98
    Mit diesem Dispensairesystem sollte in der ambulanten Versorgung im besonderen Maße die Prävention gefördert, aber auch mit Diagnostik, Therapie und Nachsorge zusammengefasst und die ambulante Betreuung mit der stationären verzahnt werden (vgl. BSG Urteil vom 5. November 1997 - 6 RKa 94/96 - amtlicher Umdruck Seite 6 m.w.N., Kurzwiedergabe SGb 1998, 69f).
  • SG Dresden, 23.01.2006 - S 18 KA 691/05

    Institutsermächtigung zur Leistungserbringung in der vertragsärztlichen

    Nach summarischer Beurteilung der Rechtslage sprechen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Erteilung einer Institutsermächtigung an eine rechtlich unselbständige Untergliederung der Antragstellerin als Anstalt des öffentlichen Rechts (insoweit zweifelnd: Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.11.1995, Az. L 7 Ka 9/94; hinsichtlich der Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 311 Abs. 2 SGB V dagegen bejahend: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.11.1997, Az. 6 RKa 94/96).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht